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Die im Folgenden genannten Allgemeinen Reisebedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller mit uns geschlossenen Reiseverträge.

 

 

 

Bitte lesen Sie diese daher aufmerksam durch. Bei Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns, verbindlich für Sie, den Abschluss eines Reisevertrages an.

 

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch über Reisebüros oder per Mail (Internet) erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

Alle Ermäßigungen, wie z.B. Kinderermäßigungen, müssen bei der Anmeldung beantragt werden.

 

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande, wenn wir die schriftliche Reisebestätigung dem Anmelder über den vom diesem gewählten Buchungsweg zugesandt haben.

 

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für 20 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach werden wir Ihnen direkt oder über Ihr Reisebüro die vollständige Reisebestätigung aushändigen oder zusenden.

 

2. Zahlung

 Zur Absicherung der Kundengelder hat Nil und Meer eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Den Sicherungsschein  erhalten Sie mit der Bestätigung der Reise.

 

Bei Vertragsschluss ist von dem Kunden eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises zu leisten, nachdem ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur Verfügung gestellt hat.

 

Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters nach.

 

Die Restzahlung des Reisepreises muss wie folgt erfolgen:

 

a) bei Einzelreisen: 30 Tage vor Abreisetermin

 

b) bei Gruppen ab 8 Personen:   6 Wochen vor Abreisetermin

 

Es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.

 

Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt wird der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort fällig.

 

Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reise-

 

Unterlagen.

 

Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die vollständige Zahlung erfolgt ist.

 

Werden fällige Zahlungen nicht vollständig geleistet und zahlt der Reisende auch nach Mahnung und Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.

 Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung eine Rücktrittspauschale entsprechend Ziffer 5.1 der AGB verlangen.

 

3. Leistungen und Preise

 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Anzeige/Internet), sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

 

Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung der Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

4. Leistungsänderungen und Preisänderungen

 Über eine Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Antritt der Reise ausgeschlossen.

 

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Ausgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten entsprechend wie folgt zu ändern:

 

Im Falle der Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

Eine Preiserhöhung ab dem 30. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist nicht zulässig.

 

Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten.

 

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhungen bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzperson, Reiseversicherungen

 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

 

In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen.

 

Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldeten Teilnehmer folgende Prozentsätze maßgeblich:

 

Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen für jeden angemeldeten Teilnehmer bei eigener Anreise:

 

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises:

 

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises:

 

ab dem 22. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises; ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises; ab dem   8. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises;

 

ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises, wenn feststeht, dass die gebuchte Reise durchgeführt wird. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit seinem Rücktritt oder seinem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von dem Reiseveranstalter geforderte Pauschale. Rücktrittspauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreise-Ort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (z.B. gültiger Pass oder notwendige Visa und Schutzimpfungen)nicht angetreten wird. Der Veranstalter vermittelt dem Reisenden für seine Urlaubsreise auf Wunsch Versicherungsschutz aus einer Reihe von Reise-Versicherungen der EUROPÄISCHEN Reiseversicherungen, sowie Reiserücktrittskostenversicherung. Die Prämie richtet sich regelmäßig  auf den Reisepreis.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise durch diesen Reisenden erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden so nachhaltig gestört wird, Sicherheitshinweise hartnäckig missachtet werden oder sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann.

 

Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

 

7. Kündigung bei Höherer Gewalt

Wird die Durchführung der Reise infolge von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und von keinem der Vertragspartner zu vertretenden außergewöhnlichen Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, Innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkunftsstätten oder andere Umstände, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (Höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht Höhere Gewalt entgegensteht. Der Reiseveranstalter zahlt nach Kündigung den eingezahlten Reisepreis zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Mehrkosten hat der Reisende allein zu tragen.

 

8. Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei acht Personen und gilt nur für ausgewählte Programme Das Programm kann individuell durchgeführt werden.Nil und Meer gibt eine Durchführungs-Garantie für jede bestätigte Reise.

 

9. Flugplan

Die Gestaltung des Flugplanes liegt bei der Fluggesellschaft und einer staatlichen Koordinierungs-behörde. Es kann vorkommen, dass der Hinflug am Abend, der Rückflug am Morgen des betreffenden Tages erfolgt oder umgekehrt. Daraus erwachsen keine Ansprüche gegen uns. Abrechnungsgrundlage ist die Zahl der Übernachtungen. Diese Regelung behält auch Gültigkeit, wenn die Ankunft im Zielgebiet nach Mitternacht (also am darauffolgenden Tag) erfolgt. Gäste, die im Zielgebiet die Vertretung nicht in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich spätestens am Tag vor dem Rückflug über den genauen Zeitpunkt des Abfluges zu informieren.

 

10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren Buchungserklärung sowie über eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.

 

Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige konsularische Vertretung Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

 

11. Gewährleistung und Haftung

Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu: Ist eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen.

 

Dieser Anspruch kann verweigert werden, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatz- Leistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen. B) Minderung des Reisepreises Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalbangemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des

Reisevertragsrechts den Reisevertrag kündigend) Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten

 

12. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Beanstandungen sollte der Reisende direkt dem Reiseveranstalter oder dem/der Reiseführer/in, der/die die Reise begleitet, unverzüglich zur Weiterleitung an die Kontaktadresse des Veranstalters zur Kenntnis bringen. Der Reiseveranstalter ist gehalten, soweit möglich für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden jeglicher Art am Reisegepäck oder dessen Verlust unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Anreise oder Rückreise mit dem Flugzeug sind unverzüglich mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Andernfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen.

 

13. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

 

14. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot

Vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.

 

 

15. Allgemeine Bestimmungen

Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Castrop-Rauxel. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Reiseveranstalter Nil und Meer  Deutschland Antje Küper Stand: 01.08.2024

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